Rechtsprechung
LG Köln, 01.03.2006 - 91 O 49/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Konforme Entgeltabrede in einem Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag; Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen durch operatorgestützte telefonische Auskunftsdienste über eine Tochtergesellschaft; Stattgeben eines jeden Antrags auf Teilnehmerdaten aufgrund von gerechten, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 01.03.2006 - 91 O 49/05
- OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
- BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 25.11.2004 - C-109/03
KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für …
Auszug aus LG Köln, 01.03.2006 - 91 O 49/05
Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf die angeführte Verfügung der Bundesnetzagentur vom 17.08.2005 sowie auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sogenannten "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/c/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. und damit auch für § 47 TKG (2004) darstellt.in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.
Der Erhalt der Basisdaten über die Teilnehmer, das heißt, deren Name, Anschrift und Telefonnummer, ist laut EuGH untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Universaldienstanbieters (C-109/03 Rdn. 38).
Die mit dem Erhalt oder der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten an die Personen weiterzugeben, die Zugang zu diesen Daten erbitten, würde nach Ansicht des Generalanwalts und des Gerichts zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rdn. 39).
Daher können, wenn diese Daten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt für die Bereitstellung von Verzeichnissen miteinander konkurrieren, nur die zusätzlichen mit diesem zur Verfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten vom Universaldienstanbieter in Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rdn. 40).
Bezüglich der sogenannten Zusatzdaten hat der EuGH ausgeführt, dass es dem Universaldienstanbieter, der diese Daten Dritten zur Verfügung stellt, ohne durch die Richtlinie dazu verpflichtet zu sein, durch keine Vorschrift der Richtlinie verwehrt ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten entstanden sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rdn. 41).
Die Vorgaben der "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" und des EuGH Urteils in der Rechtssache C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. = § 47 TKG (2004) sind auch für das Bundeskartellamt bindend (…Streins/Ehricke aaO Art. 234 Rdn. 68).
- LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 216/04
Auszug aus LG Köln, 01.03.2006 - 91 O 49/05
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das beiden Parteien bekannte Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30.09.2005 (81 O (Kart) 216/04) Bezug genommen, dem sich die erkennende Kammer vollinhaltlich anschließt.